LG Dortmund - Urteil vom 22.09.2011
1 S 165/10
Normen:
BGB § 560 Abs. 4;
Fundstellen:
NZM 2012, 136
WuM 2012, 99
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 425 C 142/10

Kriterien zur Feststellung von Zahlungsansprüchen des Vermieters auf Grundlage eines Staffelmietvertrags

LG Dortmund, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 1 S 165/10

DRsp Nr. 2013/10682

Kriterien zur Feststellung von Zahlungsansprüchen des Vermieters auf Grundlage eines Staffelmietvertrags

Ein einseitig formularmäßiger Kündigungsverzicht des Mieters kann wirksam sein, wenn er mit einer Staffelmiete verbunden ist. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus dem Mietvertrag mit Sicherheit ergibt, dass der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Staffelmieterhöhung, mit keinen weiteren Mieterhöhungen rechnen muss.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.06.2010 (Aktenzeichen: 425 C 142/10) wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 560 Abs. 4;

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 ZPO)

I.

Die Parteien schlossen am 17.09.2008 einen Mietvertrag über eine Wohnung; die Kläger als Vermieter ließen sich durch die Firma X vertreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 18 ff. d. A. Bezug genommen.