Durch Planfeststellungsbeschluß vom 18. August 1978 wurde der Neubau einer Bundesstraße in der Gemarkung H. geregelt. Gemäß diesem Beschluß mußten zwei Stromversorgungsleitungen der Beklagten verlegt werden. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, wer von ihnen die Kosten der Verlegung zu tragen habe, vereinbarten sie vor Ausführung dieser Arbeiten, daß die Klägerin die Kosten verauslagen, die Beklagte sie ihr aber erstatten solle, wenn durch Urteil festgestellt werde, daß die Beklagte sie zu tragen habe.
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