BGH - Urteil vom 20.02.1992
III ZR 193/90
Normen:
BGB § 567 ; GG Art.14;
Fundstellen:
BGHR BGB § 567 Dreißig-Jahre-Frist 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Rechtsposition 3
BGHZ 117, 236
BRS 53 Nr. 158
DRsp I(133)489a-b
LM H. 10/92 § 567 BGB Nr. 6
MDR 1992, 583
NJW-RR 1992, 780
UPR 1992, 457
WM 1992, 997
WuM 1992, 318
ZMR 1992, 291

Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung

BGH, Urteil vom 20.02.1992 - Aktenzeichen III ZR 193/90

DRsp Nr. 1993/786

Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung

»a) Besteht das Recht des Mieters, ein fremdes Grundstück zur Errichtung und Unterhaltung einer Stromleitung so lange zu nutzen, wie der Berechtigte diese für seine betrieblichen Zwecke benötigt, länger als 30 Jahre, so kann es vom Vermieter nach Ablauf dieser Zeit auch dann nach § 567 BGB gekündigt werden, wenn die betriebliche Notwendigkeit der Unterhaltung nicht entfallen ist. b) Ein nach § 567 BGB kündbares Mietrecht stellt keine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition dar, die nur gegen Entschädigung entziehbar ist.«

Normenkette:

BGB § 567 ; GG Art.14;

Tatbestand:

Durch Planfeststellungsbeschluß vom 18. August 1978 wurde der Neubau einer Bundesstraße in der Gemarkung H. geregelt. Gemäß diesem Beschluß mußten zwei Stromversorgungsleitungen der Beklagten verlegt werden. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, wer von ihnen die Kosten der Verlegung zu tragen habe, vereinbarten sie vor Ausführung dieser Arbeiten, daß die Klägerin die Kosten verauslagen, die Beklagte sie ihr aber erstatten solle, wenn durch Urteil festgestellt werde, daß die Beklagte sie zu tragen habe.