BGH - Urteil vom 26.04.2018
IX ZR 56/17
Normen:
GenG § 67c Abs. 1 Nr. 1; GenG § 73 Abs. 2 S. 2; GenG § 73 Abs. 4; InsO § 109 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2018, 1723
DZWIR 2018, 395
MDR 2018, 887
NJW 2018, 2259
NZI 2018, 668
NZM 2018, 785
WM 2018, 1140
ZIP 2018, 1256
ZVI 2018, 327
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 4344/14
LG Dresden, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 226/15

Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter; Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses; Berufen der Wohnungsgenossenschaft auf eine Satzungsbestimmung gegenüber dem Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen IX ZR 56/17

DRsp Nr. 2018/6973

Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter; Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses; Berufen der Wohnungsgenossenschaft auf eine Satzungsbestimmung gegenüber dem Insolvenzverwalter

GenG §§ 65, 66 BGB § 242 D a) Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.b) In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GenG § 67c Abs. 1 Nr. 1; GenG § 73 Abs. 2 S. 2; GenG § 73 Abs. 4; InsO § 109 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand