BGH - Beschluss vom 12.01.2022
XII ZR 26/21
Normen:
BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 963
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 114/19
OLG Hamm, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 54/20

Kündigung des gewerblichen Mietvertrags außerordentlich wegen Zahlungsverzugs

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen XII ZR 26/21

DRsp Nr. 2022/4721

Kündigung des gewerblichen Mietvertrags außerordentlich wegen Zahlungsverzugs

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2021 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten als unbegründet erachtet hat.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Streitwert: 48.772 €

Normenkette:

BGB § 550 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über rückständige Gewerberaummiete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2018.