AG Wuppertal - Urteil vom 26.03.1992
97 C 8/92
Normen:
BGB §§ 556, 564b ;
Fundstellen:
WuM 1992, 611

Kündigung des Kfz-Stellplatzes

AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 97 C 8/92

DRsp Nr. 2001/8530

Kündigung des Kfz-Stellplatzes

Eine Teilkündigung hinsichtlich eines gesondert vermieteten Kfz-Stellplatzes ist unwirksam.

Normenkette:

BGB §§ 556, 564b ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ...

Die Beklagten haben eine Wohnung in dem Objekt ... von einem der Kläger angemietet. Darüber hinaus haben sie mit mündlichem Vertrag einen Stellplatz angemietet.

Die Anmietung des Stellplatzes erfolgte wesentlich später als die Anmietung der Wohnung. Mit Schreiben vom 29.08.1991 kündigte der Verwalter der Kläger das Mietverhältnis über den Stellplatz zum 30.12.1991.

Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 29.08.1991, Blatt 5 der Akten, wird verwiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass die Vermietung des Stellplatzes an die Beklagten jedenfalls im Hinblick auf das zwischen den Beklagten und einem der Kläger bestehende Mietverhältnis über die Wohnung erfolgt ist.

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass unstreitig der Stellplatz später angemietet worden ist als die Wohnung. Es ist offensichtlich, dass hier Mieter eine Stellplatz der Wohnungseigentumsanlage angemietet haben, und deshalb eine enge Verbindung zwischen der Anmietung der Wohnung und der Anmietung des Stellplatzes bestand.