Die Kläger bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ...
Die Beklagten haben eine Wohnung in dem Objekt ... von einem der Kläger angemietet. Darüber hinaus haben sie mit mündlichem Vertrag einen Stellplatz angemietet.
Die Anmietung des Stellplatzes erfolgte wesentlich später als die Anmietung der Wohnung. Mit Schreiben vom 29.08.1991 kündigte der Verwalter der Kläger das Mietverhältnis über den Stellplatz zum 30.12.1991.
Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 29.08.1991, Blatt 5 der Akten, wird verwiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass die Vermietung des Stellplatzes an die Beklagten jedenfalls im Hinblick auf das zwischen den Beklagten und einem der Kläger bestehende Mietverhältnis über die Wohnung erfolgt ist.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass unstreitig der Stellplatz später angemietet worden ist als die Wohnung. Es ist offensichtlich, dass hier Mieter eine Stellplatz der Wohnungseigentumsanlage angemietet haben, und deshalb eine enge Verbindung zwischen der Anmietung der Wohnung und der Anmietung des Stellplatzes bestand.
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