LG Mannheim - Urteil vom 01.12.1993
4 S 83/93
Normen:
BGB § 565, § 564 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 539
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 166/92

Kündigung des Mietverhältnisses bei Vermietung an Eheleute

LG Mannheim, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 4 S 83/93

DRsp Nr. 2001/10221

Kündigung des Mietverhältnisses bei Vermietung an Eheleute

Sind Eheleute auf der Mieterseite an einem Mietvertrag beteiligt, so ist die Kündigung des Mietverhältnisses auch dann an beide Eheleute zu richten, wenn der Ehemann aus der Wohnung ausgezogen ist und die Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hat.

Normenkette:

BGB § 565, § 564 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt)

I.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Durch die Kündigungsschreiben vom 29.8.1991 und vom 31.03.1992 wurde das Mietverhältnis nicht beendet. An diesem Mietverhältnis war nicht nur die Beklagte, sondern auch deren Ehemann, als Mieter beteiligt. Die beiden Kündigungsschreiben waren aber nur an die Beklagte gerichtet. Eine derartige Kündigung ist insgesamt unwirksam. Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten im Jahre 1987 aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen ist und dass die Beklagte in der Folgezeit eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hat, mit dem sie in der Wohnung zusammen gelebt hat.