(abgekürzt)
I.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Durch die Kündigungsschreiben vom 29.8.1991 und vom 31.03.1992 wurde das Mietverhältnis nicht beendet. An diesem Mietverhältnis war nicht nur die Beklagte, sondern auch deren Ehemann, als Mieter beteiligt. Die beiden Kündigungsschreiben waren aber nur an die Beklagte gerichtet. Eine derartige Kündigung ist insgesamt unwirksam. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten im Jahre 1987 aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen ist und dass die Beklagte in der Folgezeit eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hat, mit dem sie in der Wohnung zusammen gelebt hat.
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