BGH - Beschluss vom 30.08.2022
VIII ZR 429/21
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 3366/18
LG Wiesbaden, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 41/21

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs; Beanspruchung der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Mieter; Substantiiertierte Geltendmachung drohender schwerwiegender Gesundheitsgefahren

BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 429/21

DRsp Nr. 2022/13936

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs; Beanspruchung der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Mieter; Substantiiertierte Geltendmachung drohender schwerwiegender Gesundheitsgefahren

Macht der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen daher regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.400 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.