I.
Die Parteien haben den Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Vorangegangen war dem ein Rücktritt bzw. eine fristlose Kündigung seitens der Klagepartei wegen Nichterbringung der vereinbarten Kaution und eine spätere Kündigung des Beklagten wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und in der Begründung insbesondere darauf abgestellt, daß der Beklagte hinsichtlich der Kautionszahlung ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Mängel geltend gemacht habe. Insoweit wäre eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der darauf hinweist, daß die Gegenrechte des Beklagten durch Urkunden belegt bzw. die Voraussetzungen hierfür zugestanden seien.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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