OLG München - Beschluss vom 17.04.2000
3 W 1332/00
Normen:
BGB § 554a ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1006
NJW-RR 2000, 1251
NZM 2000, 908
OLGR-München 2000, 183
WuM 2000, 304
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4160/99

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtleistung der vereinbarten Kaution

OLG München, Beschluss vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 3 W 1332/00

DRsp Nr. 2000/8996

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtleistung der vereinbarten Kaution

»Die Nichtleistung der vereinbarten Kaution rechtfertigt bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen die fristlose Kündigung jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Sicherheit mehrfach angemahnt wurde.«

Normenkette:

BGB § 554a ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben den Räumungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Vorangegangen war dem ein Rücktritt bzw. eine fristlose Kündigung seitens der Klagepartei wegen Nichterbringung der vereinbarten Kaution und eine spätere Kündigung des Beklagten wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und in der Begründung insbesondere darauf abgestellt, daß der Beklagte hinsichtlich der Kautionszahlung ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Mängel geltend gemacht habe. Insoweit wäre eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der darauf hinweist, daß die Gegenrechte des Beklagten durch Urkunden belegt bzw. die Voraussetzungen hierfür zugestanden seien.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.