BGH - Urteil vom 17.09.2008
XII ZR 61/07
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 ; SchuldRAnpG § 4 § 16 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 109
FamRZ 2008, 2270
MDR 2009, 18
MietRB 2009, 3
NJ 2009, 43
NJW-RR 2009, 21
NZM 2009, 30
ZMR 2009, 106
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 21/06
AG Königs Wusterhausen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 257/06

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei jährlicher Entrichtung des Mietzinses; Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers gegenüber einem nutzenden Erben

BGH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen XII ZR 61/07

DRsp Nr. 2008/19642

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei jährlicher Entrichtung des Mietzinses; Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers gegenüber einem nutzenden Erben

»a) Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Mietverhältnis nur dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als einen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug geraten ist, gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren Zeitabschnitten - hier: jährlich - zu entrichten ist.b) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstückseigentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben einräumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grundstücks geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 ; SchuldRAnpG § 4 § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe eines in der Gemeinde B. in Brandenburg belegenen und 1998 an sie nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgegebenen Grundstücks.