BGH - Urteil vom 29.11.1995
XII ZR 230/94
Normen:
BGB § 242, § 535, § 1004 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 10
DB 1996, 776
DNotZ 1996, 1038
DRsp I(133)570a
DWE 1996, 27
GE 1996, 320
JuS 1996, 553
MDR 1996, 355
NJW 1996, 714
NJWE-MietR 1996, 82
WE 1996, 230
WM 1996, 487
WuM 1996, 105
WuM 1996, 211
ZMR 1996, 147
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

BGH, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen XII ZR 230/94

DRsp Nr. 1996/200

Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

»Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, daß die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. Wurde ihm gemäß § 15 Abs. 3 WEG die Vermietung untersagt, kann er sich in der Regel nicht deswegen durch Kündigung aus wichtigem Grund von dem Mietverhältnis lösen.«

Normenkette:

BGB § 242, § 535, § 1004 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger, Teileigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in M., vermieteten dem Beklagten am 22. November 1983 in ihrem Sondereigentum stehende Räume zum Betriebe eines Cafés und Restaurants. Das Mietverhältnis wurde auf zehn Jahre abgeschlossen mit einer Option des Mieters auf weitere fünf Jahre. In der Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist und am 23. Dezember 1983 beurkundet wurde, wurde die Nutzung der angemieteten Räume als Laden- bzw. Lagerräume gestattet.