BGH - Beschluss vom 10.05.2016
VIII ZR 214/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 817
MietRB 2016, 227
NJW 2016, 3439
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 982
NZM 2016, 718
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 611
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 151 C 2579/13
LG Koblenz, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 117/15

Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs des Vermieters als vorgeschoben aufgrund von Verkaufsabsichten

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 214/15

DRsp Nr. 2016/9754

Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs des Vermieters als vorgeschoben aufgrund von Verkaufsabsichten

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 62.414,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.