Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 62.414,30 € festgesetzt.
I.
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