I.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Herausgabe einer Wohnung nach einer am 30.3.1992 ausgesprochenen Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten hatten die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung durch Mietvertrag vom 1.5.1963 gemietet und in den folgenden Jahren auch einen als Drahtgitterverschlag gebildeten Raum im Kellergeschoss genutzt. 1983 wurde das Haus in eine Eigentumswohnanlage umgewandelt; an den eigentlichen Wohnungen wurde Sondereigentum begründet, die übrigen Flächen, darunter auch das Kellergeschoss, wurden gemeinschaftliches Eigentum. Die Kläger erwarben das Sondereigentum an der hier streitigen am 31.1.1984. Laut Kaufvertrag war "das dingliche Sondernutzungsrecht an einem Abstellraum im Kellergeschoss des Hauses" mitverkauft. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 6.10.1993 die auf Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Die Parteien haben sich durch Vergleich vom 19.1.1994 übe die Räumung der Wohnung geeinigt und die Kammer um eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gebeten.
II.
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