1.
Die Kündigung der Beklagten vom 20.08.1997 (Bl. 58 d.A.) hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil nicht zum Wegfall ihrer Zahlungsverpflichtung für den allein noch im Streit befindlichen Monat September 1997 geführt. Sie haften dem Kläger auch insoweit aufgrund der von ihnen übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Allerdings hat ein Bürge, der es übernommen hat, für einen einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, die Möglichkeit, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. BGH NJW 1985, 3007, 3008 im Anschluß an BGH WM 1959,
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