OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.1999
10 U 117/98
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 765 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 620
OLGReport-Düsseldorf 1999, 149
WuM 1999, 279

Kündigung einer Mietbürgschaft wegen besonderer Umstände

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 10 U 117/98

DRsp Nr. 2000/225

Kündigung einer Mietbürgschaft wegen besonderer Umstände

»Zur Frage der Zulässigkeit der Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintritts besonderer Umstände.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 765 ;

Gründe:

1.

Die Kündigung der Beklagten vom 20.08.1997 (Bl. 58 d.A.) hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil nicht zum Wegfall ihrer Zahlungsverpflichtung für den allein noch im Streit befindlichen Monat September 1997 geführt. Sie haften dem Kläger auch insoweit aufgrund der von ihnen übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Allerdings hat ein Bürge, der es übernommen hat, für einen einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, die Möglichkeit, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. BGH NJW 1985, 3007, 3008 im Anschluß an BGH WM 1959, 855, 856). Als besonderer zur Kündigung berechtigender Umstand kommt dabei - jedenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände - auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners in Betracht (so z.B. BGH NJW-RR 1993, 944, 945 und Palandt/Sprau, 58. Aufl., § 765 BGB Rdn. 16).