BGH - Urteil vom 29.03.2017
VIII ZR 44/16
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW 2017, 2819
NJW 2017, 8
NZM 2017, 521
ZMR 2017, 550
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 161 C 1145/13
LG Koblenz, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 76/15

Kündigung einer Wohnung wegen Betriebsbedarfs; Wesentliche Bedeutung der Wohnung für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson; Schadensersatzbegehren des Mieters wegen vorgetäuschtem Bedarf; Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses mit Blick auf dieses Schadenersatzbegehren; Unterbliebene Verwirklichung des zur Grundlage der Kündigung gemachten behaupteten Bedarfs

BGH, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 44/16

DRsp Nr. 2017/6179

Kündigung einer Wohnung wegen "Betriebsbedarfs"; Wesentliche Bedeutung der Wohnung für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson; Schadensersatzbegehren des Mieters wegen vorgetäuschtem Bedarf; Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses mit Blick auf dieses Schadenersatzbegehren; Unterbliebene Verwirklichung des zur Grundlage der Kündigung gemachten behaupteten Bedarfs

a) Eine Kündigung wegen "Betriebsbedarfs" nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 12 ff.).