OLG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2005
4 U 162/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 3 § 536b § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 855
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 49/04

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen bei der Übernahme vorhandener Mängel

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 162/04

DRsp Nr. 2006/29103

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen bei der Übernahme vorhandener Mängel

Der Mieter von Gewerberaum kann den Mietvertrag nicht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen unwesentlicher Mängel, insbesondere nicht solcher, die bereits im Übernahmeprotokoll Erwähnung gefunden haben, kündigen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 3 § 536b § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines beendeten Mietverhältnisses.

Die Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 27.6 2003 (Anlage K 1) Büroräume von den Klägern im Zippelhaus 3 in 20457 Hamburg.

Mit der Klage machen die Kläger ausstehenden Mietzins für die Monate September 2003 bis 14.2 2004 (ab 15.2 konnte eine Neuvermietung er folgen) sowie Kosten für Malerarbeiten (Anlage K 9) in Höhe von insgesamt 11.506,75 EUR geltend.