BGH - Urteil vom 24.10.2007
XII ZR 24/06
Normen:
BGB § 535 § 543 § 536 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 103
ZMR 2008, 274
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 112/05
LG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 455/04

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

BGH, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen XII ZR 24/06

DRsp Nr. 2007/23562

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

Erweist sich die in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarte Nutzung von Gewerberäumen als öffentlich-rechtlich unzulässig, so kann einer im Mietvertrag vereinbarten Klausel, wonach der Mieter behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen hat, nicht entnommen werden, dass er die nunmehr erforderlich gewordene öffentlich-rechtliche Genehmigung ... Kosten zu beschaffen hat.

Normenkette:

BGB § 535 § 543 § 536 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Klägers beendet worden ist.

Mit schriftlichem Vertrag vom 26. Juni 1998 mietete der Kläger von der Rechtsvorgängerin des Beklagten Gewerberäume zum Betrieb eines "Büro(s)/Lager(s) etc. einer Filmcateringgesellschaft mit Küche" fest bis zum 30. Juni 2008.

§ 1 Nr. 5 des Mietvertrages lautet:

"Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Räume den in Frage kommenden technischen Anforderungen sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Der Mieter hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen."

In § 14 Nr. 1 des Mietvertrages heißt es: