OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2019
18 U 19/19
Normen:
InsO § 108;
Fundstellen:
NZI 2020, 322
ZInsO 2020, 836
ZMR 2020, 498
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 480/16

Kündigung eines GewerberaummietvertragesBestätigung einer nichtigen KündigungAngebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 18 U 19/19

DRsp Nr. 2020/3347

Kündigung eines Gewerberaummietvertrages Bestätigung einer nichtigen Kündigung Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung

Nimmt der Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO eine Kündigung vor, ist diese nichtig; eine vom Insolvenzverwalter auf diese Kündigung erklärte "Bestätigung" führt nicht ohne weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc oder gar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern nur dann, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.1.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.016,17 €

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 6.488,00 € für die Zeit vom 5.2.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.3.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.4.2013 bis zum 31.12.2014 und vom 5.5.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus weiteren 194,53 € für die Zeit vom 3.6.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus 24.212,53 € seit dem 1.1.2015 sowie