Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Mietzins für den Zeitraum Februar bis Mai 1998 sowie die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.01.1998 nicht beendet worden ist.
Am 14.01.1993 schlossen die Parteien einen auf die Dauer von 10 Jahren befristeten schriftlichen Mietvertrag über ein im Erdgeschoss des Hauses Lxxxxxstraße xx in Gxxxxxx befindliches Ladenlokal, bestehend aus einer Verkaufsfläche von ca. 140 qm sowie 40 qm Nebenräumen. Das Mietverhältnis begann am 01.05.1994, der monatliche Mietzins betrug 6.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
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