OLG Dresden - Urteil vom 11.06.1999
22 U 2401/98
Normen:
BGB § 537 § 554a § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 371
NZM 2002, 165
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 10.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 101/98

Kündigung eines langfristigen Gewerberaum-Mietvertrages wegen Sprengstoffanschlägen

OLG Dresden, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 22 U 2401/98

DRsp Nr. 2006/9371

Kündigung eines langfristigen Gewerberaum-Mietvertrages wegen Sprengstoffanschlägen

Kommt es in einem Mietobjekt zu Anschlägen gegen den Verwalter, die das erklärte Ziel haben, diesen zu ruinieren, indem sie die Mieter veranlassen, die Mietverhältnisse aufzukündigen, so rechtfertigt dies nicht die außerordentliche Kündigung von Gewerberaum-Mietverhältnissen, wenn der Mieter mit der Kündigung ungebührlich zugewartet hat, Objektschutz durch die Polizei rund um die Uhr gewährleistet ist und der Mieter den Geschäftsbetrieb zunächst ohne jede Einschränkung und ohne Schutzmaßnahmen fortsetzt.

Normenkette:

BGB § 537 § 554a § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Mietzins für den Zeitraum Februar bis Mai 1998 sowie die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.01.1998 nicht beendet worden ist.

Am 14.01.1993 schlossen die Parteien einen auf die Dauer von 10 Jahren befristeten schriftlichen Mietvertrag über ein im Erdgeschoss des Hauses Lxxxxxstraße xx in Gxxxxxx befindliches Ladenlokal, bestehend aus einer Verkaufsfläche von ca. 140 qm sowie 40 qm Nebenräumen. Das Mietverhältnis begann am 01.05.1994, der monatliche Mietzins betrug 6.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.