OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2023
4 U 42/22
Normen:
BGB § 366 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 14; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) Var. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 306/13

Kündigung eines Leasingvertrages wegen ZahlungsverzugAnnahme der Unternehmereigenschaft gemäß § 14 BGB bei Verwendung eines FirmenstempelsSchadensersatzberechnung bei LeasingverträgenAnwendung der AGB-rechtlichen Regelungen auf einen LeasingvertragVerwertungspflicht des Leasinggebers nach VertragskündigungMitteilungspflicht des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer bezüglich der Verkehrswertschätzung vor der Verwertung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 42/22

DRsp Nr. 2023/1608

Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzug Annahme der Unternehmereigenschaft gemäß § 14 BGB bei Verwendung eines Firmenstempels Schadensersatzberechnung bei Leasingverträgen Anwendung der AGB-rechtlichen Regelungen auf einen Leasingvertrag Verwertungspflicht des Leasinggebers nach Vertragskündigung Mitteilungspflicht des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer bezüglich der Verkehrswertschätzung vor der Verwertung

Bei Verwendung eines Firmenstempels im Rahmen des Vertragsschlusses ist auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders zu schließen. Bei Berechnung des Schadensersatzes bei vorzeitiger Kündigung des Leasingvertrages sind die ausstehenden Leasingraten abzuzinsen sowie der abgezinste Netto-Restwert, die ersparten Aufwendungen des Leasinggebers, der Nettoerlös aus der Verwertung und die Verwertungskosten einzubeziehen. Eine in üblicher Weise vereinbarte Restwertgarantie stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar. Der Leassinggeber hat nach vorzeitiger Kündigung dem Leasingnehmer das Ergebnis einer eingeholten Verkehrswertschätzung mitzuteilen, damit diesem Gelegenheit gegeben wird, eine zahlungsfähige Person zu benennen, die bereit ist, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, anderenfalls verstößt er gegen die Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung.