OLG Rostock - Beschluss vom 23.03.2004
3 U 273/03
Normen:
ZPO § 167 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 432 ; BGB § 545 ; BGB § 546 ; BGB § 709 ; BGB § 744 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 60/03

Kündigung eines Mietverhältnisses bei mehreren Eigentümern

OLG Rostock, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 3 U 273/03

DRsp Nr. 2004/10663

Kündigung eines Mietverhältnisses bei mehreren Eigentümern

»Zur Frage der ordnunugs- und fristgemäßen Kündigung eines Mietverhältnisses zweier Miteigentümer und des Mieters.«

Normenkette:

ZPO § 167 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 432 ; BGB § 545 ; BGB § 546 ; BGB § 709 ; BGB § 744 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger und der jetzige Geschäftsführer der Beklagten sind Miteigentümer des Mietgrundstücks F. Straße 1 in S.. Die Miteigentümer, damals beide Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, vermieteten das Grundstück für die Zeit vom 20.02.1993 bis 20.02.2003 an die Beklagte, und zwar in der Weise, dass der Kläger und der Miteigentümer, jeweils sich als Vermieter bezeichnend, mit der Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag unter Vereinbarung einer monatlichen Miete von 1.435,20 DM zuzüglich Umsatzsteuer abschlossen; jeweils diesen Betrag hatte die Beklagte an jeden der Vermieter zu zahlen. Laut § 5 des Mietvertrages oblag "die innere Verwaltung des Objekts" dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten.