BVerfG - Beschluß vom 18.01.1996
1 BvR 2116/94
Normen:
BGB § 536 § 553 § 554a ; BVerfGG § 95 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 93, 381
BVerfG, HdM Nr. 102
JuS 1997, 701
NJW 1996, 1736
NJWE-MietR 1996, 169
SGb 1997, 24
VR 1996, 250
WM 1996, 926
WuM 1996, 263
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 13.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 62/94
LG Bielefeld, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 320/94

Kündigung eines Mietverhältnisses infolge Nichtbefolgung eines später als verfassungswidrig aufgehobenen Räumungsurteils

BVerfG, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2116/94

DRsp Nr. 1996/20718

Kündigung eines Mietverhältnisses infolge Nichtbefolgung eines später als verfassungswidrig aufgehobenen Räumungsurteils

1. Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf hemmt nicht die Rechtskraft des angegriffenen Urteils.2. Befolgt der Mieter ein rechtskräftiges, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenes Urteil auf Entfernung einer eigenmächtig angebrachten Parabolantenne nicht und bringt er nach Vollstreckung des Urteils postwendend die Antenne wieder an, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein nach Kündigung gemäß § 554a BGB ergangenes Räumungsurteil, das auf dem Umstand beruht, daß sich der Mieter hartnäckig über ein rechtskräftiges Urteil hinweggesetzt hat, auch wenn das rechtskräftige Urteil später noch vor Beendigung des Räumungsprozesses vom BVerfG wegen Verletzung der Informationsfreiheit des Mieters aufgehoben worden war.

Normenkette:

BGB § 536 § 553 § 554a ; BVerfGG § 95 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Räumungsurteile, die ergangen sind, weil die Beschwerdeführer eine vorausgegangene, später aber vom BVerfG aufgehobene Verurteilung zur Entfernung einer Parabolantenne nicht befolgt hatten.