I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 02.07.2009 -
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Streithelferin trägt ihre Auslagen selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils, vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 171.361 Euro festgesetzt.
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