BGH - Urteil vom 11.03.2009
VIII ZR 115/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
Info M 2009, 212
Info M 2009, 213
MK 2009, 100
NJW-RR 2009, 735
NZM 2009, 314
WuM 2009, 231
ZMR 2009, 521
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 202/07
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 173/07

Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 115/08

DRsp Nr. 2009/6816

Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters

Eine auf Zahlungsverzug des Mieters gestützte Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB bedarf keiner vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung. Das gilt auch dann, wenn der Mietrückstand sich langsam aufgebaut und der Vermieter diesen nicht sofort zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen hat.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung ihrer Mietwohnung infolge Zahlungsverzugs in Anspruch.

Die Beklagte mietete im Jahr 1997 eine Wohnung von der D. , welche diese im Jahr 2004 an die Klägerin verkaufte. Die D. verwaltete das streitige Objekt fortan für die Klägerin, worüber die Beklagte schriftlich informiert wurde.

Die monatliche Bruttowarmmiete betrug zuletzt 265,92 EUR. Die D. sprach mit Schreiben vom 15. März 2007 die fristlose Kündigung wegen eines seit März 2006 angewachsenen Mietrückstands von 915,32 EUR aus.