BGH - Urteil vom 24.03.2004
VIII ZR 188/03
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 930
NJW 2004, 1736
NZM 2004, 377
Vorinstanzen:
LG Gera,
AG Jena,

Kündigung eines Mietverhältnisses zum Zwecke des ersatzlosen Abrisses des Gebäudes; Begriff der wirtschaftlichen Verwertung

BGH, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 188/03

DRsp Nr. 2004/6132

Kündigung eines Mietverhältnisses zum Zwecke des ersatzlosen Abrisses des Gebäudes; Begriff der wirtschaftlichen Verwertung

»1. Der ersatzlose Abriß eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.2. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Art. 232 § 2 Abs.2 EGBGB ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte zu 1 schlossen am 15. Januar 1974 einen Mietvertrag über die im Haus P.-Straße ... in Jena, rechter Aufgang, 4. Obergeschoß rechts gelegene Wohnung. In das Mietverhältnis, das bereits am 20. Juni 1973 begonnen hatte, wurde gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 ZGB/DDR auch die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklagten zu 1, einbezogen.