BayObLG - Beschluss vom 31.08.1993
RE-Miet 2/93
Normen:
BGB § 564a Abs. 1 S. 2 § 564b Abs. 2 Nr. 3 § 564b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 29
BayObLG, HdM Nr. 46
MDR 1993, 1200
NJW-RR 1994, 78
WuM 1993, 660
ZMR 1993, 560

Kündigung eines Mietverhältnisses zwecks Neubaus, wenn noch keine baurechtliche Genehmigung für einen Neubau vorliegt

BayObLG, Beschluss vom 31.08.1993 - Aktenzeichen RE-Miet 2/93

DRsp Nr. 1993/3571

Kündigung eines Mietverhältnisses zwecks Neubaus, wenn noch keine baurechtliche Genehmigung für einen Neubau vorliegt

»1. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB, weil er das Gebäude, in dem sich die vermietete Wohnung befindet, abreißen und durch einen Neubau ersetzen will, so ist es für die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich, daß im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung des Neubaus vorliegt.2. Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter in dem Kündigungsschreiben die bereits vorliegende baurechtliche Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes nicht erwähnt hat.«

Normenkette:

BGB § 564a Abs. 1 S. 2 § 564b Abs. 2 Nr. 3 § 564b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte bewohnt mit seiner Familie seit Anfang 1986 aufgrund eines mit dem Kläger am 1.1.1986 abgeschlossenen Mietvertrages ein auf einem Grundstück des Klägers gelegenes altes Haus. Der Kläger beabsichtigt, dieses Haus abzureißen und auf dem Grundstück ein neues Haus mit insgesamt fünf Wohnungen zu errichten.