I. Der Beklagte bewohnt mit seiner Familie seit Anfang 1986 aufgrund eines mit dem Kläger am 1.1.1986 abgeschlossenen Mietvertrages ein auf einem Grundstück des Klägers gelegenes altes Haus. Der Kläger beabsichtigt, dieses Haus abzureißen und auf dem Grundstück ein neues Haus mit insgesamt fünf Wohnungen zu errichten.
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