I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 18.228 DM nebst Zinsen ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.
1.
Das Zustandekommen eines den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts folgenden Beherbergungsvertrages zwischen den Parteien wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Der diesbezüglichen Feststellung der Klägerin innerhalb der Berufungserwiderung vom 1. Oktober 2001 (Bl. 154 GA) ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
2.
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