OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2001
10 U 143/00
Normen:
BGB § 544 § 554 a § 626 § 242 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 317
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 259/99

Kündigung eines Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 10 U 143/00

DRsp Nr. 2002/3873

Kündigung eines Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Vorhandensein von Taubenkot, toten Insekten und eines Taubenkadavers auf den äußeren Fensterbänken sowie von Staubfluseln auf dem Boden eines Hotelzimmers bei ansonsten in einem einwandfreien Zustand befindlichen Räumen erscheint fernliegend. Vor einer Kündigung muss dem Vermieter im Wege einer Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung eines gesundheitsgefährdenden Zustands gegeben werden, wenn dieser leicht behoben werden kann.

Normenkette:

BGB § 544 § 554 a § 626 § 242 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 18.228 DM nebst Zinsen ist auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens nicht zu beanstanden.

1.

Das Zustandekommen eines den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts folgenden Beherbergungsvertrages zwischen den Parteien wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Der diesbezüglichen Feststellung der Klägerin innerhalb der Berufungserwiderung vom 1. Oktober 2001 (Bl. 154 GA) ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

2.