OLG Hamm - Urteil vom 12.12.1995
7 U 71/95
Normen:
BGB § 242 § 549 Abs. 1 § 553 § 556 Abs. 1 § 568 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)581d-e
DWW 1996, 162
NJWE-MietR 1996, 107
OLGReport-Hamm 1996, 97

Kündigung eines Mitverhältnisses über eine Gaststätte - Rechtsmißbrauch

OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 7 U 71/95

DRsp Nr. 1996/29197

Kündigung eines Mitverhältnisses über eine Gaststätte - Rechtsmißbrauch

1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Gaststätte durch den Vermieter wegen unerlaubter Untervermietung und die anschließende Vermietung des Objekts an den bisherigen Untermieter ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn durch eine Herabsetzung des Mietzinses im Vergleich zum Untermietzins sichergestellt wird, daß der Mieter die Gaststätte über längere Zeit wirtschaftlich betreiben kann.2. Dem Vermieter, der dem Mieter nach Kündigung des Mietvertrags eine mehr als zweiwöchige Räumungsfrist gewährt, steht das Widerspruchsrecht bezüglich der Fortsetzung des Mietverhältnisses auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 568 BGB) zu; der Widerspruch muß aber vor dem Ende der Räumungsfrist erfolgen.

Normenkette:

BGB § 242 § 549 Abs. 1 § 553 § 556 Abs. 1 § 568 ;

Hinweise: