Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 11.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leisten.
Der Kläger begehrt von beiden Beklagten, einer GmbH (Beklagte zu 2) und deren einzigem Gesellschafter und Alleingeschäftsführer (Beklagte zu 1) Mietzins für die Monate Juli 1997 bis Juni 1998.
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