OLG Koblenz - Urteil vom 20.05.1999
5 U 2044/98
Normen:
BGB § 164; AGBG § 9;
Fundstellen:
WuM 1999, 694
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 81/98

Kündigung eines Untermietparteienmietvertrages durch nur einen Mieter bei entsprechender Klausel

OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 2044/98

DRsp Nr. 2000/8987

Kündigung eines Untermietparteienmietvertrages durch nur einen Mieter bei entsprechender Klausel

»1. Kündigt ein GmbH-Geschäftsführer, der selbst neben der GmbH Mieter ist, unter Zuziehung eines Rechtsanwaltes, den Mietvertrag, so muss der Vertragspartner nicht davon ausgehen, dass die Kündigung auch namens der GmbH ausgesprochen ist.2. Enthält der Mietvertrag, veranlasst vom Vermieter, die Klausel "Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses", so wird der gesamte Mietvertrag durch die Kündigung nur des GmbH-Geschäftsführers selbst wirksam gekündigt.4. Auf diese an sich gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksame Klausel kann sich der Klauselverwender selbst nicht berufen.«

Normenkette:

BGB § 164; AGBG § 9;

Gründe:

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 11.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leisten.

Der Kläger begehrt von beiden Beklagten, einer GmbH (Beklagte zu 2) und deren einzigem Gesellschafter und Alleingeschäftsführer (Beklagte zu 1) Mietzins für die Monate Juli 1997 bis Juni 1998.