OLG Köln - Beschluss vom 19.11.2018
11 U 59/18
Normen:
BGB § 1093; BGB § 569 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 341/17

Kündigung eines Wohnrechts

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 59/18

DRsp Nr. 2020/8002

Kündigung eines Wohnrechts

1. Zwar ist ein auf Lebenszeit eingeräumtes dingliches Wohnrecht nicht kündbar, sondern erlischt nur dann, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird. Jedoch können die Parteien im Rahmen einer schuldrechtlichen Regelung dem Eigentümer wirksam für bestimmte Fälle das einseitige Recht der vorzeitigen Beendigung des Wohnrechts einräumen mit der Folge, dass diesem dann dem Berechtigten gegenüber ein Anspruch auf Löschungsbewilligung zusteht. 2. Ein Kündigungsrecht wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens setzt die substantiierte Darlegung entsprechender Vorfälle voraus und ist im Übrigen innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis von dem Kündigungsgrund auszusprechen. Im Übrigen bedarf es gem. §§ 543 Abs. 3, 314 Abs. 2 BGB zunächst einer Abmahnung.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.03.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 341/17- gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1093; BGB § 569 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 2;

Gründe

I.