OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2005
18 U 170/04
Normen:
BGB § 550 S. 1 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 89/04

Kündigung eines Zeitmietvertrages aus dem Jahr 1990 wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 550 BGB n. F.

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 18 U 170/04

DRsp Nr. 2007/18475

Kündigung eines Zeitmietvertrages aus dem Jahr 1990 wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 550 BGB n. F.

1. Ein Mietvertrag aus dem Jahre 1990 mit einer 20-jährigen Laufzeit kann gekündigt werden, wenn die nach § 550 BGB n.F. erforderliche Schriftform nicht einhält. Das ist der Fall, wenn aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig hervorgeht, welche Flächen konkret Gegenstand des Mietverhältnisses sind. 2. Die Berufung auf den Formmangel ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien den Mietvertrag in Kenntnis der wahren Begebenheiten und der mangelnden Schriftform zuvor jahrelang durchgeführt haben.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Mietzins für Gewerberäume in Anspruch.

I.

Der Kläger zu 1.) war zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Herrn K2 ernannt, den Frau K und der Kläger zu 2.) beerbt haben. Die ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen Frau K und dem Kläger zu 2.) ist mittlerweile aufgehoben. Für den Erbanteil der Frau K ist der Kläger zu 1) weiterhin zum Testamentsvollstrecker bestellt.

Zum Nachlaß gehört ein zur Immobilie I-Straße in C gehörender Teileigentumsanteil von 892 qm, den der Erblasser am 01.08.1994 von dessen Voreigentümer T gekauft hatte.