LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2021
7 Sa 383/20
Normen:
StGB § 240; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 244/20

Kündigung wegen Drohung mit StatusüberprüfungKonkludenter Kündigungsverzicht wegen vorheriger AbmahnungenUnwirksame Kündigung wegen SachverhaltsverbrauchFristlose Kündigung wegen Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 383/20

DRsp Nr. 2022/4830

Kündigung wegen Drohung mit Statusüberprüfung Konkludenter Kündigungsverzicht wegen vorheriger Abmahnungen Unwirksame Kündigung wegen Sachverhaltsverbrauch Fristlose Kündigung wegen Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht

1. Die Kündigung wird wegen vorherigem Verbrauch des Sachverhalts durch insgesamt vier Abmahnungen unwirksam. Denn darin liegt ein konkludenter Kündigungsverzicht, solange keine neuen Gründe für eine Kündigung nach der letzten Abmahnung entstanden sind. 2. Die fristlose Kündigung wegen Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht wegen der Drohung mit einem Statusfeststellungsverfahren (Scheinselbständigkeit) bei nicht gewährter Gehaltserhöhung ist unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 3. November 2020, Az.: 6 Ca 244/20, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 240; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.