BGH - Beschluss vom 22.08.2017
VIII ZR 19/17
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 138
NZM 2017, 846
ZMR 2018, 204
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 299/15
LG Berlin, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 S 325/15

Kündigung wegen Eigenbedarf an einer Zweitwohnung; Ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zur künftigen Nutzung der Wohnung durch ihn selbst oder durch nahe Angehörige

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 19/17

DRsp Nr. 2017/15969

Kündigung wegen Eigenbedarf an einer Zweitwohnung; Ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters zur künftigen Nutzung der Wohnung durch ihn selbst oder durch nahe Angehörige

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 546 Abs. 1;

Gründe

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Behandlung von Eigenbedarf an einer Zweitwohnung höchstrichterlich ungeklärt sei. Insbesondere gebe es, wie aus der Kommentierung von Schmidt-Futterer/Blank (Mietrecht, 12. Aufl., § 573 BGB Rn. 104) ersichtlich sei, zur zeitlichen Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Benötigen" bei einer Zweitwohnung sehr unterschiedliche Rechtsprechung.