BGH - Beschluss vom 11.10.2016
VIII ZR 300/15
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 35
NZM 2016, 6
ZMR 2016, 2
ZMR 2017, 32
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 723/14
LG Augsburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 S 1836/15

Kündigung wegen Eigenbedarfs bei gegenwärtig noch nicht absehbarem Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson (sog. Vorratskündigung); Umfang der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung; Verdichtung des Nutzungswunsches bzgl. eines konkreten Interesses an einer alsbaldigen Eigennutzung; Verdacht des vorgeschobenen Eigenbedarfs bei mangelnder Umsetzung des behaupteten Selbstnutzungswillens nach dem Auszug des Mieters; Stimmige Darlegung des nachträglichen Entfallens des Eigenbedarfs

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 300/15

DRsp Nr. 2016/18956

Kündigung wegen Eigenbedarfs bei gegenwärtig noch nicht absehbarem Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson (sog. Vorratskündigung); Umfang der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung; "Verdichtung" des Nutzungswunsches bzgl. eines konkreten Interesses an einer alsbaldigen Eigennutzung; Verdacht des vorgeschobenen Eigenbedarfs bei mangelnder Umsetzung des behaupteten Selbstnutzungswillens nach dem Auszug des Mieters; "Stimmige" Darlegung des nachträglichen Entfallens des Eigenbedarfs

a) Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368; vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395). Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, aaO).