BGB §§ 242 564b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 924
DB 2003, 2437
FamRZ 2003, 1381
MDR 2003, 1105
NJ 2003, 543
NJW 2003, 2604
NZM 2003, 681
ZMR 2003, 664
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,
Kündigung wegen Eigenbedarfs von Geschwistern des Vermieters; Umfang der Pflicht zur Anbietung von vergleichbarem Wohnraum
BGH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 276/02
DRsp Nr. 2003/10062
Kündigung wegen Eigenbedarfs von Geschwistern des Vermieters; Umfang der Pflicht zur Anbietung von vergleichbarem Wohnraum
»a) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2BGB).b) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.c) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.«
Normenkette:
BGB §§ 242 564b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) ;
Tatbestand:
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