AG Regensburg - Urteil vom 18.04.1991
8 C 42/91
Normen:
BGB § 564 Abs. 2 Nr. 1, §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 678

Kündigung wegen gewerblicher Nutzung

AG Regensburg, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 8 C 42/91

DRsp Nr. 2001/8527

Kündigung wegen gewerblicher Nutzung

Eine nicht erlaubte gewerbliche Nutzung des Mietobjekts berechtigt den Vermieter nur dann zur Kündigung, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn das Gewerbe nur für eine kurze Zeit ausgeübt wurde, Publikumsverkehr in den Wohnräumen nicht zur Folge hatte, es sich vielmehr um ein sog. "stilles Gewerbe" handelte, bei dem der Vermieter in der Regel verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 564 Abs. 2 Nr. 1, §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Räumung von Wohnraum.