AG Braunschweig - Urteil vom 07.12.1981
19 C 390/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, § 553 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 255

Kündigung wegen Lärmbelästigung und baulicher Veränderungen

AG Braunschweig, Urteil vom 07.12.1981 - Aktenzeichen 19 C 390/81

DRsp Nr. 2001/7500

Kündigung wegen Lärmbelästigung und baulicher Veränderungen

1. Wird eine von dem Mieter ausgehende Lärmbelästigung als Kündigungsgrund geltend gemacht, so ist diese im einzelnen auszuführen. 2. Von dem Mieter vorgenommene bauliche Veränderungen vermögen eine Kündigung des Mietverhältnisses nur dann zu rechtfertigen, wenn sie nicht lediglich geringfügig und leicht zu beseitigen sind.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, § 553 ;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 11.12.1974 hatte die Mutter des Klägers an den beklagten Verein eine Wohnung vermietet.

Nach dem Mietvertrag beträgt der Mietzins monatlich 750,00 DM.

In § 8 Abs. 2 des vorgedruckten Mietvertrages heißt es: "Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltender Personen, berechtigt. Die Erlaubnis gilt nur für den einzelnen Fall und kann aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden."

In einer besonderen Vereinbarung, die als Anlage zum Mietvertrag genommen worden ist, hatten die Parteien vereinbart: "Das Martinswerk mietet die im Vertrag genannte Wohnung zur Weitervermietung an eine Wohngruppe, mit der es einen ordnungsgemäßen Mietvertrag abschließt." Das ist auch geschehen.