Der Kläger ist Eigentümer des Hauses L.-Straße ... in B.-N. Die im ersten Obergeschoss dieses Hauses liegende Wohnung wurde mit Wirkung vom 1.6.1963 an die Beklagte und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann vermietet. Der monatliche Kaltmietzins beträgt z. Zt. 325,17 DM. Die Beklagte bewohnt jetzt 2 Zimmer, Küche und Bad, die Gesamtwohnfläche beträgt etwa 66 qm. Die Räume werden von der Tochter der Beklagten mit bewohnt, die etwa im August 1988 ihren jetzigen Ehemann in die Wohnung aufgenommen hat. Hieran stört sich der Kläger, der schließlich, als eine Abmahnung seinerseits erfolglos blieb, das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16.12.1988 fristlos zum 31.12.1988 kündigte. Die Beklagte und ihre Angehörigen zogen jedoch nicht aus.
Der Kläger trägt vor, dadurch, dass auch der Ehemann der Tochter der Beklagten in die Wohnung eingezogen sei, werde diese nunmehr vertragswidrig benutzt, so dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
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