LG Bonn - Urteil vom 18.04.1990
6 S 97/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 345
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 08.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 568/89

Kündigung wegen Überbelegung

LG Bonn, Urteil vom 18.04.1990 - Aktenzeichen 6 S 97/90

DRsp Nr. 2001/10139

Kündigung wegen Überbelegung

Der Vermieter ist nur dann zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Überbelegung der Wohnung berechtigt, wenn diese erheblich ist oder zumindest zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Eine 4-Zimmer-Wohnung von 90 qm Wohnfläche ist mit einer zehnköpfigen Familie zwar überbelegt. Jedoch kann von einer erheblichen Überbelegung nur bei substantiierten Sachvortrag dahingehend ausgegangen werden, daß die Zahl der Bewohner zur Größe und Einrichtung des Mietobjekts schlechterdings außer Verhältnis steht.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Mietverhältnis der Parteien ist weder einvernehmlich noch aufgrund der fristlosen Kündigungen der Klägerin vom 21.06. bzw. 01.09.1989 beendet worden.