BGH - Urteil vom 16.07.2009
VIII ZR 231/08
Normen:
BGB § 566; BGB § 573 Abs. 2; BGB § 577a;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1147
MDR 2009, 1097
MietRB 2009, 281
NJ 2009, 510
NJW 2009, 2738
NZM 2009, 613
WuM 2009, 519
ZIP 2009, 1671
ZMR 2010, 99
Vorinstanzen:
LG München I, 14 S 20441/07 vom 30.07.2008,
AG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 472 C 7757/07

Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnraummietverhältnis i.R.e. Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters

BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 231/08

DRsp Nr. 2009/20101

Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnraummietverhältnis i.R.e. Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters

Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Juli 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 566; BGB § 573 Abs. 2; BGB § 577a;

Tatbestand:

Die Beklagte ist seit 1983 Mieterin einer Wohnung im 3. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in M. . Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus acht Gesellschaftern, erwarb das gesamte Anwesen; sie wurde am 18. Januar/2. Februar 2006 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.