LG Berlin - Urteil vom 17.10.2011
67 S 58/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
Info M 2012, 7
Info M 2012, 6
Info M 2012, 53
Info M 2012, 54
ZMR 2012, 350
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 266/10

Kündigungserklärung wegen einer eine Monatsmiete nur knapp übersteigenden Forderung führt nicht zur Kündigung des Mietvertrags; Auswirkungen einer Kündigungserklärung wegen einer eine Monatsmiete nur knapp übersteigenden Forderung auf die Kündigung des Mietvertrags; Notwendigkeit eines Rückstands i.H.e. eine Monatsmiete übersteigenden Betrages für zwei aufeinander folgende Monate

LG Berlin, Urteil vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 67 S 58/11

DRsp Nr. 2013/10086

Kündigungserklärung wegen einer eine Monatsmiete nur knapp übersteigenden Forderung führt nicht zur Kündigung des Mietvertrags; Auswirkungen einer Kündigungserklärung wegen einer eine Monatsmiete nur knapp übersteigenden Forderung auf die Kündigung des Mietvertrags; Notwendigkeit eines Rückstands i.H.e. eine Monatsmiete übersteigenden Betrages für zwei aufeinander folgende Monate

1. Eine Kündigungserklärung wegen einer eine Monatsmiete nur knapp übersteigenden Forderung führt nicht zur Beendigung eines Wohnungsmietvertrags. Es muss vielmehr ein Rückstand in Höhe eines eine Monatsmiete übersteigenden Betrages für zwei aufeinander folgende Monate bestehen. Rücklastgebühren können bei der Bemessung eines kündigungsfähigen Rückstands nicht berücksichtigt werden. 2. Eine Kündigungserklärung gegenüber einem Mieter von Wohnraum ist unwirksam, wenn aus ihr nicht zu entnehmen ist, welche Mieten rückständig waren. 3. Eine zunächst wirksame fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Zahlungsverzugs hinsichtlich der Miete kann durch nachträgliche Zahlung unwirksam geworden sein. 4.