BGH - Urteil vom 18.06.2003
VIII ZR 240/02
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1056
BGHZ 155, 178
DB 2003, 2773
JR 2004, 149
MDR 2003, 1106
WM 2003, 2145
ZGS 2003, 243
ZIP 2003, 1547
ZMR 2003, 655
Vorinstanzen:
LG Hamburg,
AG Hamburg,

Kündigungsfrist bei Abschluß eines Mietvertrages vor dem 1.9.2001

BGH, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 240/02

DRsp Nr. 2003/10298

Kündigungsfrist bei Abschluß eines Mietvertrages vor dem 1.9.2001

»§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und eine inzwischen ausgeschiedene Mitmieterin von den Rechtsvorgängern der Beklagten ab dem 1. Juli 1987 eine Wohnung in H.. § 2 des dabei verwendeten Vordrucks hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.

2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum ..................... möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile

3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstrichen sind,

6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen sind,

9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen sind,

12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre verstrichen sind."