Im Ergebnis ebenso - wie AG Düsseldorf (aaO.) und LG Hamburg (aaO.) - haben neuerdings noch entschieden: AG Flensburg (Urteil - 62 C 191/02 - 14.11.2002, WuM 2003, 93) und AG Kiel (Urteil - 108 C 369/02, WuM 2003, 92), letzteres mit folgendem Leitsatz: "Nur individualvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen im Altvertrag schließen das Recht des Mieters zur Kündigung mit der Frist von drei Monaten aus."
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|