OLG Brandenburg - Urteil vom 20.04.2005
7 U 189/04
Normen:
AVB FernwärmeV § 32 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 105/04

Kündigungsrecht bei Versorgungsvertrag nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 7 U 189/04

DRsp Nr. 2005/12918

Kündigungsrecht bei Versorgungsvertrag nach Beendigung des Mietverhältnisses

Erwächst das Kündigungsrecht bei einem Anschluss- und Versorgungsvertrag dem Bezieher der Fernwärme aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses über die mit der Wärme zu versorgenden Räumen, so kann der Bezieher nach Beendigung den Vertrag jederzeit kündigen, auch wenn der Versorgungsvertrag auf eine bestimmte Laufzeit geschlossen ist.

Normenkette:

AVB FernwärmeV § 32 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist ein Wohnungsunternehmen, das in einem eigenen Heizhaus Fernwärme erzeugt. Die Beklagte unterhielt - in gemieteten Räumen - eine Einzelhandelsfiliale in der ... in B.... Die Parteien schlossen am 27.04.1995 einen Anschluss- und Versorgungsvertrag über die Wärmeversorgung der Filiale der Beklagten mit einer maximalen Dauer von 10 Jahren. Nach Ziffer 6.2 des Vertrages galten die Kündigungsfristen des § 32 AVB FernwärmeV (Bl. 10 d.A.).

Im Dezember 2000 wurde nach Veräußerung des Geschäftsgrundstücks das Mietverhältnis der Beklagten über die Räume ihrer Filiale beendet. Mit Schreiben vom 21.07.2003 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte den Anschluss- und Versorgungsvertrag der Klägerin gegenüber.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des monatlichen Leistungspreises ab Oktober 2003 in Anspruch.