I.
Die Klägerin ist ein Wohnungsunternehmen, das in einem eigenen Heizhaus Fernwärme erzeugt. Die Beklagte unterhielt - in gemieteten Räumen - eine Einzelhandelsfiliale in der ... in B.... Die Parteien schlossen am 27.04.1995 einen Anschluss- und Versorgungsvertrag über die Wärmeversorgung der Filiale der Beklagten mit einer maximalen Dauer von 10 Jahren. Nach Ziffer 6.2 des Vertrages galten die Kündigungsfristen des § 32 AVB FernwärmeV (Bl. 10 d.A.).
Im Dezember 2000 wurde nach Veräußerung des Geschäftsgrundstücks das Mietverhältnis der Beklagten über die Räume ihrer Filiale beendet. Mit Schreiben vom 21.07.2003 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte den Anschluss- und Versorgungsvertrag der Klägerin gegenüber.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des monatlichen Leistungspreises ab Oktober 2003 in Anspruch.
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