BGH - Urteil vom 30.10.2013
XII ZR 113/12
Normen:
ZVG § 57a; BGB § 566; WEG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 198, 337
MDR 2014, 207
MietRB 2014, 43
NJW 2014, 536
NZM 2014, 130
WM 2013, 2325
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 403/11
LG Chemnitz, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 93/12

Kündigungsrecht bei Versteigerung lediglich eines Teils eines einheitlich vermieteten Grundstücks (Wohnungseigentumseinheit); Sonderkündigungsrecht des Erwerbers nach Zwangsversteigerung bei Nutzung des Gesamt-Mietobjekts für betreutes Wohnen

BGH, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen XII ZR 113/12

DRsp Nr. 2013/24277

Kündigungsrecht bei Versteigerung lediglich eines Teils eines einheitlich vermieteten Grundstücks (Wohnungseigentumseinheit); Sonderkündigungsrecht des Erwerbers nach Zwangsversteigerung bei Nutzung des Gesamt-Mietobjekts für "betreutes Wohnen"

a) Dem Ersteher einer Wohnungseigentumseinheit steht das Sonderkündigungsrecht des § 57 a ZVG gegenüber dem Mieter auch dann zu, wenn das versteigerte Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck (hier: betreutes Wohnen) vermieteten Objekts ist.b) Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57 a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der Endmieter wegen § 565 BGB unbeschadet dieser Kündigung zu Besitz und Nutzung berechtigt bleibt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 16. Februar 2012 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten abgeändert.