Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Freiberg vom 16. Februar 2012 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten abgeändert.
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