Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 08.07.2010 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2010 wird zurückgewiesen.
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dortmund statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden.
II.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet; denn die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 114 ZPO.
Die Antragsteller haben weder eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Mietvertrages infolge Anfechtung noch seine Beendigung durch fristlose Kündigung noch einen Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt. Im Einzelnen:
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