OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2010
I-7 W 33/10
Normen:
BGB § 814 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 535
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 279/09

Kündigungsrecht des Mieters nach Aufgabe des Nutzungswillens

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen I-7 W 33/10

DRsp Nr. 2011/899

Kündigungsrecht des Mieters nach Aufgabe des Nutzungswillens

Ausschluss der fristlosen mieterseitigen Kündigung nach Aufgabe des Nutzungswillens und Ablaufs einer angemessenen Frist iSd § 314 Abs. 3 BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 08.07.2010 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 814 Abs. 3;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dortmund statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden.

II.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet; denn die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 114 ZPO.

Die Antragsteller haben weder eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Mietvertrages infolge Anfechtung noch seine Beendigung durch fristlose Kündigung noch einen Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt. Im Einzelnen:

1.