BGH - Urteil vom 08.05.1972
VIII ZR 36/71
Normen:
BGB § 549 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 21.12.1970
LG Wuppertal,

Kündigungsrecht des Mieters wegen eingeschränkter Erlaubnis zur Untervermietung

BGH, Urteil vom 08.05.1972 - Aktenzeichen VIII ZR 36/71

DRsp Nr. 2001/10110

Kündigungsrecht des Mieters wegen eingeschränkter Erlaubnis zur Untervermietung

»a. Erlaubt der Vermieter die Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an einen Dritten (Untermieter) nur mit Einschränkungen, die im Mietvertrag keine Stütze finden, so ist der Mieter zur Kündigung berechtigt. b. Zur Frage, ob der Mieter von einem ihm nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehenden Kündigungsrecht auch dann noch Gebrauch machen kann, wenn der Untermieter die Mieträume wieder aufgegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 549 ;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Vertrag vom 18. September 1966 vermietete der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 30. September 1975 den Beklagten Geschäftsräume in seinem Hause H.-Straße 22 in B. an der Wupper zum Betriebe eines Friseurgeschäfts. Die Beklagten, die in S.-O. ein weiteres Friseurgeschäft haben, verkauften mit schriftlichem Vertrag vom 1. Dezember 1969 das in den gemieteten Räumen betriebene Geschäft an die Eheleute S.

Nr. 4 dieses Vertrages lautet: