Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, so dass das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern war. Die Klägerin kann aus den Nebenkostenabrechnungen 1996 und 1997 6.813,52 DM sowie auf die Klageforderung weitere Zinsen verlangen.
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