KG - Urteil vom 06.12.2001
8 U 7561/00
Normen:
BGB § 284 § 288 § 556 § 554a § 252 S. 2 ; ZPO § 287 § 91 a Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 717/99

Kündigungsrecht des Vermieters wegen unpünktlicher Mietzahlungen

KG, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 8 U 7561/00

DRsp Nr. 2002/5359

Kündigungsrecht des Vermieters wegen unpünktlicher Mietzahlungen

Bei einer Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen muss dem Mieter eine Bewährungszeit zugestanden werden. In einer Vereinbarung über den Eintritt eines weiteren Mieters in den Vertrag muss nicht der Verzicht des Vermieters auf seine Rechte infolge bereits andauernder Zahlungsunpünktlichkeit gesehen werden. Hat dieser in den Vertrag eintretende Dritte genaue Kenntnisse über den Stand des Mietverhältnisses bedarf es keiner weiteren Abmahnung ihm gegenüber.

Normenkette:

BGB § 284 § 288 § 556 § 554a § 252 S. 2 ; ZPO § 287 § 91 a Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, so dass das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern war. Die Klägerin kann aus den Nebenkostenabrechnungen 1996 und 1997 6.813,52 DM sowie auf die Klageforderung weitere Zinsen verlangen.